DIENSTANBIETER NACH § 6 TELEDIENSTEGESETZ (TDG):
Rechtsanwalt Dr. Helmut Becker LL.M., MBA
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60487 Frankfurt am Main
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Sitz der Kanzlei ist Frankfurt am Main.
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Victoriaplatz 1
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Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Becker LL.M., MBA ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt und Mitglied der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main:
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist zugleich Aufsichtsbehörde im Sinne des § 5 Nr.3
TDG.
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte:
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie unter der Rubrik
"Angaben gemäß §6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer
unter http://www.brak.de
Urheberrecht:
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Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: [email protected] (Rauchst. 26, 10787 Berlin; Tel.: 030 2844417-0; Fax: 030 2844417-12). Rechtsanwalt Dr. Helmut Becker ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
Unternehmen sind heute zahlreichen regulatorischen Anforderungen ausgesetzt. Compliance-Systeme, Risikomanagement, Hinweisgeberschutz, Arbeitsschutz, Datenschutz und ESG-Anforderungen verfolgen letztlich ein gemeinsames Ziel: Risiken frühzeitig erkennen und Schäden vermeiden.
Dabei wird häufig übersehen, dass viele Regelverstöße, Haftungsfälle oder Compliance-Verstöße nicht auf fehlende Regelwerke zurückzuführen sind, sondern auf organisatorische und kulturelle Schwächen innerhalb der Organisation.
Die Frage lautet daher nicht nur:
„Welche Regeln existieren?”
sondern zunehmend auch:
„Werden Risiken, Fehler und kritische Hinweise innerhalb der Organisation tatsächlich erkannt, kommuniziert und bearbeitet?”
Geschäftsführer und Vorstände müssen eine angemessene Organisationsstruktur schaffen.
Gerichte prüfen im Schadensfall regelmäßig:
Eine funktionierende Fehlerkultur kann helfen, Risiken frühzeitig sichtbar zu machen
Compliance besteht nicht allein aus Richtlinien.
Entscheidend ist, ob Mitarbeiter:
Eine Angstkultur kann die Wirksamkeit von Compliance-Systemen erheblich beeinträchtigen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt voraus, dass Beschäftigte Missstände melden können.
Eine offene Fehler- und Meldekultur reduziert das Risiko, dass Probleme erst durch Behörden, Medien oder Gerichte bekannt werden.
Im Rahmen moderner Governance-Strukturen gewinnen Themen wie:
zunehmend an Bedeutung.
Investoren, Aufsichtsräte und Stakeholder erwarten nachvollziehbare Aussagen zur organisatorischen Resilienz. Rechtsanwalt Helmut Becker LL.M. MBA beschäftigt sich wissenschaftlich mit der Messbarkeit von Fehlerkultur, organisationaler Resilienz und KI-gestützter Risikofrüherkennung. Hieraus entstand unter anderem der Orgalyzer® Resilience Index.
Die Frage, wie Organisationen Risiken, Fehlentwicklungen und Compliance-Verstöße frühzeitig erkennen können, beschäftigt den Verfasser seit vielen Jahren – sowohl als Rechtsanwalt als auch als Wissenschaftler. Die Forschungsergebnisse wurden 2025 im Springer-Gabler-Buch „Using Artificial Intelligence (AI) to Minimize Errors in Business Enterprise Management“ veröffentlicht. Das Buch zeigt auf, wie Fehlerkultur, Risikomanagement und organisatorische Resilienz messbar gemacht und durch moderne Technologien unterstützt werden können.