Kündigungsschutzverfahren, Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen, Prozessvergleiche

Trennungsszenarien im Arbeitsleben

Trennungsszenarien im heutigen Arbeitsleben sind heute eher häufiger als seltener als noch vor zehn Jahren. Dass hat nicht nur wirtschaftliche Gründe, sondern liegt auch an den steigenden Ansprüchen der Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz und Arbeitgeber; zumindest was die hoch-qualifizierten Arbeitskräfte betrifft. Der „War for Talents“ wird diesen Trend noch verstärken. 

Trennungsszenarien lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen. 


Die Arbeitgeber-Kündigung

 

Die arbeitgeberseitige Kündigung kann auf personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte Gründe oder in besonderen Situationen auf einem außerordentlichen Kündigungsgrund beruhen. Hier ist der allgemeine und besondere Kündigungsschutz zu beachten.

 

Auf Arbeitgeberseite ist vor Ausspruch von Kündigungen eine erhebliche Anzahl von Voraussetzungen zu prüfen und einzuhalten sowie ent-sprechende betriebliche Weichenstellungen zu treffen. Hier macht eine möglichst frühzeitige Einbeziehung eines Rechtsanwalts mit entsprechender Erfahrung insbesondere in der Personalpraxis besonders Sinn.

 

Da die Hürden für eine rechtswirksame Arbeitgeberkündigung sehr hoch sind und in der Praxis Arbeitgebern nicht selten Form- und Verfahrensfehler unterlaufen und zum anderen Kündigungsgründe nicht selten auf „sandigem Boden“ gebaut sind, macht eine arbeitsrechtliche Beratung auf Arbeitnehmerseite mehr als Sinn. Sobald es sich für den Arbeitnehmer abzeichnet, dass ihn eine Kündigung trifft oder treffen kann, sollte er unverzüglich eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen; dies gilt erst Recht, wenn die Kündigung ihm bereits zugegangen ist. Denn dann läuft die Drei-Wochen-Frist: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechts-unwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schrift-lichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist; andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. 

 

 

 

Die Arbeitnehmer-Kündigung

 

Will der Arbeitnehmer kündigen muss er darauf achten, dass er frist- und formgemäß kündigt. Gerade bei der Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist werden von Arbeitnehmern nicht selten Fehler gemacht. Dies kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter bereits einen Vertrag beim zukünftigen Arbeitgeber zu einem früheren Arbeitsbeginn unterschrieben hat als es nach seinem aktuellen Arbeitsvertrag möglich wäre. Dieser Arbeitnehmer befindet sich in einer sehr ungünstigen Lage, in die er sich selbst hineinmanövriert hat. Dies hätte eine arbeitsrechtliche Beratung im Vorfeld bei gleichzeitiger Prüfung der arbeitsvertraglichen Bedingungen des alten und neuen Arbeitsvertrages vermieden. Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellten sich weitere Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses; wie etwa nach Ansprüchen des Arbeitnehmers auf (teilweisen) Jahresbonus, Gratifikation, Karenzentschädigungen, Rückzahlungsverpflichtungen u.s.w.. Auch hier ist entsprechender Rechtsrat sinnvoll; andernfalls gehen dem Arbeitnehmer finanzielle Ansprüche verloren. 

 

 

Die einvernehmliche Beendigung

Unter die einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen fallen außergerichtliche Aufhebungsverträge oder Prozessvergleiche.

 

Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer macht es erheblichen Sinn für das Aushandeln und Formulieren der Konditionen und Regelungen des Aufhebungsvertrages bzw. Vergleichs externen Rechtsrat einzuholen. Bei dem Arbeitnehmer kommt hinzu, dass er möglichst eine Regelung erhalten soll, die keine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeldbezug zur Folge hat.